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Beitrittserklärung
Beitrittserklärung für die Mitgliedschaft als
Satzung
Wir freuen uns, Sie als neues Mitglied unserer Arbeitsgemeinschaft aufzunehmen.
Bitte lesen Sie zunächst unsere Satzung, die Sie auf dieser Seite auch als pdf-Datei herunterladen und ausdrucken können. Anschließend füllen Sie bitte die Beitrittserklärung aus und senden Sie sie an die 1. Vorsitzende Dr. Barbara Binder, Bulthauptstraße 3, 28209 Bremen.
§ 1 Zweck des Vereins
Förderung der Vertiefung und Verbreitung des Wissens über Psychotraumatologie für Betroffene, Angehörige, Professionelle und Institutionen.
Entwicklung und Sicherung von Qualitätsstandards in Diagnostik und Therapie von Traumafolgeerkrankungen.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1
Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Psychotraumatologie Bremen" und hat seinen Sitz
in Bremen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e. V.")
2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Personen werden mit einer abgeschlossenen Ausbildung in Medizin, Psychologie und oder Psychotherapie
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele des Vereins zu fördern,
b) den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann die
AntragstellerIn hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet
mit zwei drittel der abgegebenen Stimmen endgültig.
2
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß
3
Die Austrittserklärung hat schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erfolgen.
Hierbei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
4
Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen
die Ziele und Interessen des Vereins.
5
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von mindestens
vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
6
Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung
muß innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
7
Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so
kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
8
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis., unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
1
Der Vorstand
2
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus:
a) der/ dem ersten Vorsitzenden
b) zwei zweiten Vorsitzenden
c) der SchriftführerIn
d) der KassenwartIn
e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der ersten Vorsitzenden und einer der
beiden zweiten Vorsitzenden oder von beiden zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
3
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4
Die KassenwartIn verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben.
5
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich.
6
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der ersten Vorsitzenden
und bei deren Verhinderung von einer der beiden zweiten Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit muß die erste bzw. zweite Vorsitzende binnen sieben Tagen eine
zweite. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Vorstandsmitglieder beschlußfahig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf
diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit zwei drittel Mehrheit der Anwesenden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von sechs Wochen schriftlich einzuladen.
3
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder das unter Angabe des Zweckes und
der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
4
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein drittel aller Mitglieder
anwesend ist.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung
mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf
diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die erste Vorsitzende und bei ihrer
Verhinderung ein anderes Mitglied aus dem Vorstand.
2
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit zwei drittel der abgegebenen
Stimmen der Anwesenden.
3
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch
offene Abstimmung.
4
Für die Wahl des Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.
5
Bewerben sich mehr als zwei Personen auf ein Vorstandsamt und erreicht keine die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den
KandidatInnen statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen hatten.
§ 12 Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Mitgliederversammlung benennt eine Protokollführerin. Die Protokollführerin und die Vorsitzende der Mitgliederversammlung unterschreiben das Protokoll der Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Vermögen
Alle Beiträge des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 15 Vereinsauflösung
1
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei
viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
über die Verwendung des Vermögens.